Anbei eine Zusammenfassung der wesentlichsten Bestimmungen:
- VO gilt von 19. Mai bis 30. Juni
- Die Bestimmungen über die Zusammenkünfte gelten nur bis 16. Juni
- Keine Ausgangsbeschränkungen mehr
- Zusätzlich zu Impfnachweis, Genesenennachweis, oder Testnachweis gibt es nun auch die Möglichkeit der Zutrittstests vor Ort
- Handel: Maskenpflicht – keine Testpflicht
- Registrierung: bei Gastro, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen und Zusammenkünfte, wenn länger als 15 Minuten am Ort aufhältig
- Gastro: Nachweis erforderlich
- Sperrstunde 22 Uhr
- Indoor: 4 Personen + 6 Kinder – Maskenpflicht, nicht jedoch am Sitzplatz
- Outdoor: 10 Personen + 10 Kinder
- Beherbergung: erstmaliges Betreten Nachweis erforderlich
- Geschlossene Räume allgemein zugänglich: Maskenpflicht
- Sportstätten: max. zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
- Maskenpflicht außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen
- Freizeit- und Kultureinrichtungen: max. zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
- Nachweis erforderlich bei länger andauernder Interaktion mit anderen Personen
- Arbeitsort: wie bisher – MNS
- Berufsgruppen wie z.B. Lehrer und AN mit unmittelbarem Kundenkontakt: einmal pro Woche ein Test + MNS oder FFP2-Maske!!!
- Alten- und Pflegeheime: Nachweis erforderlich und Maskenpflicht
- 3 Besucher pro Bewohner und Tag
- Keine Beschränkung bei Hospiz- und Palliativbegleitung
- Mitarbeiter pro Woche ein Test und bei Kontakt mit BewohnerInnen Maskenpflicht, sonst MNS
- Bewohner können pro Woche einen Test machen, wenn sie das Heim verlassen haben, alle drei Tage
- Krankenanstalten: Nachweis erforderlich + Maskenpflicht
- Pro Patient ein Besucher pro Tag
- Bei Kindern 2 Besucher
- Mitarbeiter wie in Pflegeheimen
- Zusammenkünfte zwischen 05.00 und 22.00 Uhr:
- in geschlossenen Räumen mit höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
- Im Freien 10 Personen + 10 Minderjährige
- Zusammenkünfte zwischen 22.00 und 05.00 Uhr
- höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
- Zusammenkünfte bis zu 50 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze: Anzeigepflicht
- Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen bis zu 1.500 Personen mit Sitzplätzen und bis zu 3.000 Personen im Freien: Anzeige- und Bewilligungspflicht
- Für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gelten die Bestimmungen nicht, sehr wohl aber wenn sie in Garagen, Gärten usw. stattfinden.
- Die VO gilt nicht ua für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung oder für Bildungseinrichtungen, etc
Achtung: Dies ist eine komprimierte, vereinfachte Darstellung der Verordnung!